Der Tatverdacht der sexuellen Handlung mit einem Kind ergab sich jedoch bereits aus dem ersten, rechtmässig und in zulässiger Weise erstellten Teil der Videoüberwachung. Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der rechtswidrigen Videoüberwachung bereits ein dringender Tatverdacht wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gegen den Beschuldigten vorlag. Hätte der zuständige Bademeister im fraglichen Moment die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft orientiert, hätte die Fortsetzung der Videoüberwachung durch diese rechtsgenüglich angeordnet werden können, da es sich bei dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB um eine Katalogtat gemäss Art. 269 Abs. 2 lit.