5. Erlangbarkeit durch die Strafbehörden Wie vorgängig ausgeführt, wurde der erste Teil der Videoaufnahme rechtmässig und damit in zulässiger Weise erstellt. Erst als der Bademeister sich über die sexuelle Bedeutung der Situation im Klaren war und mit der Videoaufnahme fortfuhr, ohne – abgesehen von dem mehrfachen Einschalten des Lichtes – etwas zu unternehmen, wurde die Überwachung rechtswidrig. Der Tatverdacht der sexuellen Handlung mit einem Kind ergab sich jedoch bereits aus dem ersten, rechtmässig und in zulässiger Weise erstellten Teil der Videoüberwachung.