Wie bereits unter Ziff. II.2.2 ausgeführt, musste dem Beschuldigten bekannt sein, dass (auch) der Badebereich per Videoanlage überwacht wird. Indem er das Solaqua trotz dieser Kenntnis betrat und nutzte, willigte er konkludent in die Überwachung ein. Nicht miterfasst von dieser konkludenten Einwilligung ist jedoch die Beobachtung und Aufnahme über längere Zeit mit herangezoomtem Bild. Mit einer über das Übliche und Erforderliche hinausgehenden Videoüberwachung musste der Beschuldigte trotz sichtbaren Kameras, Hinweisschildern und Vermerk in Hausordnung etc. nicht rechnen. Es liegen auch keine überwiegenden Interessen Dritter vor.