Um wirksam zu sein, muss die Einwilligung zudem frei von Willensmängeln sein und insbesondere nach angemessener Information freiwillig erfolgen. Die Person, die ihre Einwilligung erteilt, muss somit zumindest in groben Zügen wissen, welche Art von Daten von wem oder von welcher Art von Bearbeitern in welchem Umfang zu welchem Zweck bearbeitet wird (RAMPINI, a.a.O., N 4 und 6). Eine stillschweigend oder konkludent erklärte Einwilligung ist möglich (RAMPINI, a.a.O., N 8). In Bezug auf den Rechtfertigungsgrund der überwiegenden privaten Interessen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.