Vorliegend sind hauptsächlich die Rechtfertigungsgründe der Einwilligung und der überwiegenden privaten Interessen von Relevanz. Die Einwilligung des Verletzten, d.h. der betroffenen Person, kann jede Persönlichkeitsverletzung rechtfertigen. Dabei gilt jedoch der Grundsatz, dass je sensibler die infrage stehenden Personendaten sind und je schwerer die drohende Persönlichkeitsverletzung ist, desto höhere Anforderungen an die Einwilligung zu stellen sind (RAMPINI, in: BSK DSG, Art. 13 N 3). Um wirksam zu sein, muss die Einwilligung zudem frei von Willensmängeln sein und insbesondere nach angemessener Information freiwillig erfolgen.