4. (Datenschutzrechtliche) Rechtfertigungsgründe a. Die Bearbeitung von Personendaten darf im Widerspruch zu Art. 4 ff. DSG erfolgen, wenn ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 DSG gegeben ist (vgl. Art. 12 DSG). Gemäss Art. 13 DSG ist eine Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 1). Vorliegend sind hauptsächlich die Rechtfertigungsgründe der Einwilligung und der überwiegenden privaten Interessen von Relevanz.