3. Subsumtion im konkreten Fall Aus den bisherigen Ausführungen folgt, dass die Überwachung eines Vorgangs mit der Zoom-Funktion einer Videokamera rechtmässig ist, soweit sie zeitlich nicht länger dauert, als zur Erfassung von Art und Bedeutung eines beobachteten sicherheits- oder ordnungsrelevanten Vorgangs notwendig ist. Hingegen ist die Überwachung über längere Zeit hinweg, zudem noch mit manipulativen Elementen versehen, unzulässig und rechtswidrig. Vorliegend waren demnach die grundsätzliche Videoüberwachung als auch die konkrete Videohandha-