In dieser späteren Phase fehlt es denn zunehmend auch an der Eignung der Überwachung. Spätestens nach dem ersten Licht-Ein-und-Abschalten hätte der überwachende Bademeister physisch eingreifen bzw. eingreifen lassen sollen, da – wie das Video zeigt – sich der Beschuldigte in seinem Tun wenn überhaupt nur kurzfristig abhalten liess. Sowohl der Schutz von B. als auch die Ordnung im Schwimmbad liessen sich durch die weitere Überwachung und die „Lichtspielereien“ nicht gewährleisten. Unter diesen Umständen ist nicht weiter zu prüfen, wie es sich mit der Zumutbarkeit der konkreten Videobedienung verhält.