Bis zu dem Zeitpunkt, in dem er sich über die Art und Bedeutung des beobachteten Vorfalls im Klaren sein konnte, ist somit auch die konkrete Videobedienung verhältnismässig: Sie war sowohl erforderlich, geeignet und dem Beschuldigten auch zumutbar. In der erwähnten späteren Phase – d.h. ab dem Moment, in dem die beobachtende Person realisiert hatte, was im Bad geschah – ist die Verhältnismässigkeit der konkreten Videoüberwachung jedoch nicht mehr gegeben. Eine derart lange Überwachung ist nicht nötig, um die Ungebührlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten aufzudecken und einschreiten zu können: