Anfänglich war die Überwachung des Beschuldigten verhältnismässig: Um überhaupt prüfen zu können, ob ein sicherheits- oder ordnungstechnisch relevantes Geschehen vorliegt, musste der überwachende Bademeister die Kamera in die Ecke des Beschuldigten schwenken und das Bild näher heranzoomen. Ansonsten hätte er gar nicht erkennen können, was sich in diesem Bereich des Bades zwischen dem Beschuldigten und B. genau abspielt. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem er sich über die Art und Bedeutung des beobachteten Vorfalls im Klaren sein konnte, ist somit auch die konkrete Videobedienung verhältnismässig: