Nach längerer Beobachtung schaltete er dann mehrmals das Licht an und wieder aus. Wie vorerwähnt, soll der konkrete Eingriff nicht weiter gehen, als zur Erreichung des Zweckes notwendig ist. Die Überwachung ist auf das in räumlicher und zeitlicher Hinsicht Erforderliche zu beschränken. Nach Ansicht der Kammer ist daher in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der konkreten Videobedienung zwischen einer Anfangsphase und einer späteren Phase zu unterscheiden. Anfänglich war die Überwachung des Beschuldigten verhältnismässig: