Angesichts der verbindlichen Datenschutzregelung des Westsides (vgl. p. 307 ff.) bezüglich der aufgezeichneten Daten, deren Aufbewahrungsdauer sowie der Ge- heimhaltungs- und Schweigepflicht der Personen mit Zugriffsberechtigung auf die Anlage ist der Eingriff auch in personeller-zeitlicher Hinsicht auf das nötige Minimum begrenzt. Die konkrete Ausgestaltung der Videoüberwachung des Solaquas ist somit als verhältnismässig zu qualifizieren. c. Was die konkrete Videobedienung zur Tatzeit anbelangt, so ist Folgendes festzuhalten: