Anzeichen für eine unzulässige Bearbeitung der erstellten Daten ausserhalb des zulässigen, in der Dokumentation der Videoanlage Westside umschriebenen und klar beschränkten Verwendungszwecks bestehen keine. d. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Videoüberwachung genügend signalisiert und die Kameras deutlich erkennbar waren. Die erstellten Daten wurden nicht in unzulässiger Weise bearbeitet. Der Beschuldigte musste grundsätzlich sowohl mit der Überwachung durch Videokameras als auch mit der Verwendung der aufgezeichneten Daten zum Zweck der Strafverfolgung rechnen.