Auch dies war – wie die Tatsache der Überwachung durch eine Videoanlage an sich – für den Beschuldigten erkennbar, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass Sicherheitsvideoüberwachungen nicht nur der Abschreckung und der Entdeckung von Straftaten dienen, sondern auch deren Dokumentation. Anzeichen für eine unzulässige Bearbeitung der erstellten Daten ausserhalb des zulässigen, in der Dokumentation der Videoanlage Westside umschriebenen und klar beschränkten Verwendungszwecks bestehen keine. d. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Videoüberwachung genügend signalisiert und die Kameras deutlich erkennbar waren.