Subsidiär dient die Videoanlage allerdings auch der Dokumentation strafbarer Handlungen und anderer sicherheitsrelevanter Vorgänge (p. 302). Auch dies war – wie die Tatsache der Überwachung durch eine Videoanlage an sich – für den Beschuldigten erkennbar, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass Sicherheitsvideoüberwachungen nicht nur der Abschreckung und der Entdeckung von Straftaten dienen, sondern auch deren Dokumentation.