DSG hält weiter fest, dass Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Der Zweck der Videoüberwachung besteht vorliegend im Schutz von Personen, Sachen und Infrastruktur, d.h. in der Aufrechterhaltung und Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung. Subsidiär dient die Videoanlage allerdings auch der Dokumentation strafbarer Handlungen und anderer sicherheitsrelevanter Vorgänge (p. 302).