In Bezug auf die Erkennbarkeit der weiteren Bearbeitung und Verwendung der aus der Videoüberwachung erlangten Daten sind keine überspitzt formalistischen Anforderungen zu stellen: Ist objektiv ohne weiteres erkennbar, dass eine Videoüberwachung stattfin- 5 det, so ist nach Treu und Glauben auch mit deren wenigstens vorübergehenden Speicherung zu rechnen. c. Art. 4 Abs. 3 DSG hält weiter fest, dass Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.