Bereits aus diesen Gründen ist die Erkennbarkeit als gegeben zu erachten. Hinzu kommt des Weiteren, dass heutzutage in öffentlichen Gebäuden generell damit zu rechnen ist, dass eine Videoüberwachung besteht. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte als Mitarbeiter der […] selbst in der Sicherheitsbranche tätig war, kann ihm gegenüber hinsichtlich sicherheitstechnischer Fragen und üblicher Vorkehrungen ein höherer Massstab angelegt werden als einer Durchschnittsperson.