Die Videokameras sind im Übrigen gut sichtbar angebracht. MAURER-LAMBROU/STEINER erachten es hinsichtlich der Erkennbarkeit denn bereits als genügend, wenn die Videokameras so angebracht sind, dass dies für die betroffene Person offensichtlich erkennbar ist. Nur wenn dies nicht der Fall ist („ansonsten“), müsse deutlich über den Einsatz der Videoüberwachung informiert werden, z.B. mittels Hinweisschildern (MAURER-LAMBROU/STEINER, in: Basler Kommentar Datenschutzgesetz [BSK DSG], 3. Auflage 2014, Art. 4 N 38). Bereits aus diesen Gründen ist die Erkennbarkeit als gegeben zu erachten.