Die Verhältnismässigkeit betrifft sowohl den Zweck der Datenbeschaffung bzw. deren konkrete Bearbeitung (vgl. ROSENTHAL/JÖHRI, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008, Art. 4 Abs. 2 N 20). Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit der konkreten Datenbearbeitung wird auf die Ausführungen unter Ziff. II.2.3 verwiesen. b. Was die Erkennbarkeit der Videoüberwachung anbelangt, kann festgehalten werden, dass das Vorhandensein einer Videoüberwachung am Eingang zum Westside bzw. zum Bernaqua genügend signalisiert ist. Hinweistafeln wie die verwendeten sind naheliegend und gebräuchlich;