Mit anderen Worten, die Datenbeschaffung und -bearbeitung hat transparent und nicht heimlich zu erfolgen. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass es gemäss dem Gesetzeswortlaut genügt, dass die Bearbeitung von Personendaten erkennbar ist; dass die konkrete Person im jeweiligen Fall tatsächlich erkannt hat, dass ihre Personendaten bearbeitet werden, ist nicht erforderlich. Die Verhältnismässigkeit betrifft sowohl den Zweck der Datenbeschaffung bzw. deren konkrete Bearbeitung (vgl. ROSENTHAL/JÖHRI, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008, Art. 4 Abs. 2 N 20).