4 2.2 Beschaffung nach Treu und Glauben a. Art. 4 Abs. 2 DSG bestimmt, dass die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen hat und verhältnismässig sein muss. Das bedeutet, dass einerseits erkennbar zu sein hat, dass Daten beschafft werden und andererseits auch der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. Mit anderen Worten, die Datenbeschaffung und -bearbeitung hat transparent und nicht heimlich zu erfolgen.