Da sie nicht um ihrer Person willen fotografiert worden sei, habe eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin am eigenen Bild verneint werden dürfen (E. 5.2; auch zum Folgenden). Weiter hielt das Bundesgericht fest, eine Verletzung der Privatsphäre der Beschwerdeführerin liege nicht vor, weil diese lediglich bei Alltagsverrichtungen in der Öffentlichkeit abgebildet worden sei und bloss zufällig aufgezeichnete Einzelinformationen kein systematisches Sammeln bedeuten würden. Ein anderweitiges Verbot der Datenbeschaffung gestützt auf eigentliche Spezialnormen liegt nicht vor.