Hinzu kommt, dass bei der Videoüberwachung grundsätzlich niemand gezielt gefilmt, sondern nur der Badebetrieb generell überwacht wird. Damit wird die Persönlichkeit der Badegäste nicht verletzt. So hielt das Bundesgericht in BGE 136 III 410 in Bezug auf die dortige Beschwerdeführerin fest, diese sei nicht gezielt observiert worden, sondern bloss zufällig und gleichsam nur als „Mitfang“ in die Observation des Beschwerdeführers geraten. Da sie nicht um ihrer Person willen fotografiert worden sei, habe eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin am eigenen Bild verneint werden dürfen (E. 5.2; auch zum Folgenden).