Nach der Rechtsprechung dürfen in den Gemein- oder Öffentlichkeitsbereich fallende Tatsachen von jedermann nicht nur ohne Weiteres wahrgenommen, sondern grundsätzlich auch weiterverbreitet werden (BGE 136 III 410 E. 3.4). Die Videoüberwachung des Solaquas ist durch überwiegendes privates und öffentliches Interesse gerechtfertigt. Aufgrund der konkreten räumlich-örtlichen und beleuchtungstechnischen Ausgestaltung des Bades kann die Sicherheit nicht anders als durch eine Videoüberwachung gewährleistet werden.