28 Abs. 2 ZGB verankerten Grundsatz, wonach eine Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (BGE 138 II 346 E. 8 mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich stellt jede Aufnahme einer Person um ihrer Person Willen eine Persönlichkeitsverletzung dar, sofern keine Einwilligung vorliegt (BGE 127 III 481 E. 3a/aa, BGE 136 III 410 E. 2.2.1). Dies gilt für Zeichnungen, Gemälde und Fotografien als auch für Filmaufnahmen (BGE 129 III 175; BGE 136 III 401 E. 5.2.1).