II.2.3 nachfolgend) – i.d.R. nicht betroffen. Die Videoüberwachung im Westside wird somit vom Tatbestand von Art. 179quarter StGB nicht erfasst. b. Art. 28 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass eine Verletzung dann widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Das Datenschutzrecht ergänzt und konkretisiert den durch das ZGB gewährleisteten Schutz der Persönlichkeit. Gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG darf derjenige, der Personendaten bearbeitet, dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.