Das Bundesgericht führte in BGE 137 I 327 aus, bei einer Person, die bei freiwillig ausgeübten, von blossem Auge beobachtbaren Alltagsverrichtungen in einem von jedermann öffentlich einsehbaren Bereich gefilmt werde, dürfe angenommen werden, sie habe insoweit auf einen Schutz der Privatheit verzichtet und in diesem Umfang ihre Privatsphäre der Öffentlichkeit ausgesetzt (E. 6.1). Die Videoüberwachung des Solaquas fällt klarerweise nicht in den Geheimbereich. Auch der Privatbereich ist – unter Vorbehalt der Verhältnismässigkeit der konkreten Videobedienung (s. hierzu Ziff. II.2.3 nachfolgend) – i.d.R. nicht betroffen.