Nicht unter den Schutz des Privatbereichs fällt hingegen privates Verhalten in der Öffentlichkeit, z.B. Schmusen auf einer Parkbank oder auf einer Zuschauertribüne usw. (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O. mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht führte in BGE 137 I 327 aus, bei einer Person, die bei freiwillig ausgeübten, von blossem Auge beobachtbaren Alltagsverrichtungen in einem von jedermann öffentlich einsehbaren Bereich gefilmt werde, dürfe angenommen werden, sie habe insoweit auf einen Schutz der Privatheit verzichtet und in diesem Umfang ihre Privatsphäre der Öffentlichkeit ausgesetzt (E. 6.1).