JÄGGI, ZSR NF 79 II [1960] 227a). Vom Privatbereich umfasst werden dagegen diejenigen Lebensäusserungen, welche die betroffene Person gemeinhin nur mit nahe verbundenen Personen teilen will, so wie das Wohnen, Arbeiten und das gemeinschaftliche Besprechen von Tagesereignissen. Dabei kann der Kreis der nahe Verbundenen je nach Art der Lebensbetätigung wechseln (TRECH- SEL/LIEBER, a.a.O., N 4 mit Hinweis auf JÄGGI, a.a.O). Nicht unter den Schutz des Privatbereichs fällt hingegen privates Verhalten in der Öffentlichkeit, z.B. Schmusen auf einer Parkbank oder auf einer Zuschauertribüne usw. (TRECHSEL/LIEBER, a.a.