Gemäss TRECHSEL/LIEBER umfasst der Geheimbereich diejenigen Lebensvorgänge, von denen der Mensch will, dass sie der Wahrnehmung und dem Wissen aller übrigen Mitmenschen entzogen sind, es sei denn, dass er ein Geheimnis mit einer bestimmten anderen Person – und nur dieser – teilen will (TRECHSEL/LIEBER in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 179quater N 3 mit Verweis auf PETER JÄGGI, ZSR NF 79 II [1960] 227a).