2.1 Rechtmässigkeit der Videoüberwachung vor dem Hintergrund von Art. 179quarter StGB sowie von Art. 12 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZGB a. Gemäss Art. 179quater StGB wird auf Antrag u.a. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines anderen oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Gemäss TRECHSEL/