• der Eingriff verhältnismässig ist und – falls die Bearbeitung der Personendaten im Widerspruch zu Art. 4 DSG erfolgten – • ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 12 f. DSG gegeben ist. Resultiert aus dieser Prüfung der Schluss, dass die Videoüberwachung unrechtmässig war und die Videoaufnahme somit rechtswidrig erstellt wurde, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre zu prüfen, ob die Videoaufnahme als rechtswidrig erlangtes Beweismittel auch von den Strafbehörden hätten erlangt werden können und – kumulativ dazu – eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (vgl. die Urteile 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.4;