1. Vorbemerkungen Es ist unbestritten, dass die Videoüberwachung einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten darstellt. Streitig ist jedoch, ob dieser Eingriff und damit die Überwachung rechtmässig oder rechtswidrig erfolgte und die dadurch gewonnenen Beweismittel verwertbar sind. In Bezug auf das zur Beantwortung der Verwertungsfrage von durch Privaten erlangten Beweismitteln anwendbare Prüfschema sind sich die Parteien grundsätzlich einig. Vorab ist u.a. anhand der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, ob die Videoaufnahme im Westside rechtmässig erstellt worden ist.