Regeste Anwendung des bundesgerichtlichen Prüfschemas zur Frage der Verwertung von durch Private erlangten Beweismitteln gemäss den Urteilen 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.4; 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4 sowie BK 2011 93 E. 4.1: Die Überwachung eines Vorgangs mit der Zoom-Funktion einer Videokamera ist rechtmässig, soweit sie zeitlich nicht länger dauert, als zur Erfassung von Art und Bedeutung eines beobachteten sicherheitsoder ordnungsrelevanten Vorgangs notwendig ist. Hingegen ist die Überwachung über längere Zeit hinweg, zudem noch mit manipulativen Elementen versehen, unzulässig und rechtswidrig. Vorliegend war jedoch trotzdem das gesamte Video verwertbar.