323 StPO zur Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft, nicht aber zur Revision gemäss Art. 410 StPO; daran kann sich auch dadurch nichts ändern, dass die Nichtanhandnahmeverfügungen resp. Verfahrenseinstellungen zwischenzeitlich von der Beschwerdekammer als Gerichtsbehörde beurteilt worden sind. Auf das Revisionsgesuch vom 28. August/10. September 2013 kann deshalb nicht eingetreten werden. Die Akten gehen an die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland zur Prüfung im Sinne von Art. 323 StPO. 2. […] 2