410 N 1 und 6, rechtskräftige Strafentscheide zu verstehen sind und die Revision nicht mit der Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO verwechselt werden darf. Die Vorbringen des Verurteilten/Gesuchstellers richten sich zwar vordergründig gegen Endentscheide der Beschwerdekammer, welche ihrerseits aber ausschliesslich betreffend vier Nichtanhandnahmeverfügungen resp. zwei Verfahrenseinstellungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland Recht gesprochen hat. Neue Beweismittel oder Tatsachen führen in diesem Verfahrensstadium nach Art. 323 StPO zur Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft, nicht aber zur Revision gemäss Art.