Begründung: 1. Der Verurteilte/Gesuchsteller verlangt die Revision der BK-Entscheide 2013 61-66, weshalb die Präsidentin der Beschwerdekammer die Akten an die 2. Strafkammer als Berufungsgericht weitergeleitet hat. Gemäss Art. 412 StPO nimmt das Berufungsgericht eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor und tritt bei offensichtlicher Unzulässigkeit nicht darauf ein. Revisionsfähig sind nach Art. 410 StPO Endentscheide erst- und zweitinstanzlicher Gerichte, worunter gemäss SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 410 N 1 und 6, rechtskräftige Strafentscheide zu verstehen sind und die Revision nicht mit der Wiederaufnahme nach Art.