Regeste: Die Vorbringen des Gesuchstellers richteten sich vordergründig gegen Endentscheide der Beschwerdekammer. Diese hatte die Beschwerden gegen vier Nichtanhandnahmeverfügungen bzw. zwei Verfahrenseinstellungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland abgewiesen. Neue Beweismittel oder Tatsachen führen in diesem Verfahrensstadium nach Art. 323 StPO zur Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft, nicht aber zur Revision gemäss Art. 410 StPO; daran kann sich auch dadurch nichts ändern, dass die Nichtanhandnahmeverfügungen resp. Verfahrenseinstellungen zwischenzeitlich von der Beschwerdekammer als Gerichtsbehörde beurteilt worden sind.