SK 2013 259 Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, Oberrichter Weber (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Brodbeck vom 17. September 2013 in der Strafsache A. Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Revisionsgesuch vom 28. August 2013 betreffend die Beschlüsse der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. April 2013 und 2. Juli 2013 Regeste: Die Vorbringen des Gesuchstellers richteten sich vordergründig gegen Endentscheide der Beschwerdekammer. Diese hatte die Beschwerden gegen vier Nichtanhandnahmeverfügun- gen bzw. zwei Verfahrenseinstellungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland abge- wiesen. Neue Beweismittel oder Tatsachen führen in diesem Verfahrensstadium nach Art. 323 StPO zur Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft, nicht aber zur Revision gemäss Art. 410 StPO; daran kann sich auch dadurch nichts ändern, dass die Nichtanhandnahmeverfügun- gen resp. Verfahrenseinstellungen zwischenzeitlich von der Beschwerdekammer als Ge- richtsbehörde beurteilt worden sind. Auf das Revisionsgesuch war daher nicht einzutreten. […] Begründung: 1. Der Verurteilte/Gesuchsteller verlangt die Revision der BK-Entscheide 2013 61-66, wes- halb die Präsidentin der Beschwerdekammer die Akten an die 2. Strafkammer als Beru- fungsgericht weitergeleitet hat. Gemäss Art. 412 StPO nimmt das Berufungsgericht eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor und tritt bei offensichtlicher Unzulässigkeit nicht darauf ein. Revisionsfähig sind nach Art. 410 StPO Endentscheide erst- und zwei- tinstanzlicher Gerichte, worunter gemäss SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 410 N 1 und 6, rechtskräftige Strafentscheide zu verstehen sind und die Revision nicht mit der Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO verwechselt werden darf. Die Vorbringen des Verurteilten/Gesuchstellers richten sich zwar vordergründig gegen Endentscheide der Beschwerdekammer, welche ihrerseits aber ausschliesslich betref- fend vier Nichtanhandnahmeverfügungen resp. zwei Verfahrenseinstellungen der Regi- onalen Staatsanwaltschaft Oberland Recht gesprochen hat. Neue Beweismittel oder Tatsachen führen in diesem Verfahrensstadium nach Art. 323 StPO zur Wiederaufnah- me durch die Staatsanwaltschaft, nicht aber zur Revision gemäss Art. 410 StPO; daran kann sich auch dadurch nichts ändern, dass die Nichtanhandnahmeverfügungen resp. Verfahrenseinstellungen zwischenzeitlich von der Beschwerdekammer als Gerichts- behörde beurteilt worden sind. Auf das Revisionsgesuch vom 28. August/10. September 2013 kann deshalb nicht eingetreten werden. Die Akten gehen an die Regionale Staats- anwaltschaft Oberland zur Prüfung im Sinne von Art. 323 StPO. 2. […] 2