Die Pflichten von Auskunftspersonen oder von Beschuldigten, insbesondere betreffend ihre Pflicht, Auskunft zu geben oder Aussagen zu machen, fallen nicht in die den Kantonen zur Gesetzgebung zugestandenen Bereiche. Art. 8 KSVG betrifft somit ein Gebiet, welches der Gesetzgebungskompetenz der Kantone entzogen ist, und steht im Widerspruch zur schweizerischen StPO. Der Schuldspruch gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 18 KSVG verletzt folglich Bundesrecht. Der Beschuldigte ist zufolge der derogatorischen Kraft des Bundesrechts freizusprechen. […] 3 4