Im Weiteren bleiben die Kantone gemäss Art. 445 StPO zuständig zum Erlass der zum Vollzug der StPO notwendigen Ausführungsbestimmungen, wobei sich diese Kompetenz auf diejenigen Bereiche beschränkt, welche in der StPO ausdrücklich genannt werden (FINGERHUTH in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, Art. 445 N 2; für die konkreten Bereiche siehe N 3). Die Pflichten von Auskunftspersonen oder von Beschuldigten, insbesondere betreffend ihre Pflicht, Auskunft zu geben oder Aussagen zu machen, fallen nicht in die den Kantonen zur Gesetzgebung zugestandenen Bereiche.