Art. 8 KSVG ist inhaltlich praktisch identisch mit der fraglichen zürcherischen Bestimmung im erwähnten Entscheid und ebenfalls strafprozessrechtlicher Natur. Anders als zur Zeit des zitierten Entscheids ist jedoch heute die Gesetzgebung im Bereich des Strafprozessrechts Sache des Bundes (Art. 123 BV) und seit dem 1. Januar 2011 der Gesetzgebungskompetenz der Kantone entzogen. Gemäss Art. 123 Abs. 2 BV sind die Kantone nur noch für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Im Weiteren bleiben die Kantone gemäss Art.