335 Abs. 2 StGB behält den Kantonen die Befugnis vor, die Übertretung kantonaler Prozessvorschriften mit Strafe zu bedrohen. Diese Kompetenz wird durch die einschlägigen Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts des Bundes in keiner Weise eingeschränkt. Weder Art. 3 noch Art. 106 Abs. 2 und 3 SVG enthalten Vorschriften, welche die den Kantonen auch im Verkehrswesen obliegende Strafverfolgung (Art. 103 Abs. 2 SVG) betreffen oder den am Strafverfahren zu beteiligenden Personenkreis irgendwie begrenzen.