In BGE 107 IV 146 äusserte sich das Bundesgericht am 11. Mai 1981 zu einer Vorschrift des Kantons Zürich, wonach dem Fahrzeughalter die Pflicht auferlegt wurde, der Polizei Auskunft zu erteilen, wer sein Fahrzeug geführt und wem er es überlassen hat. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die fragliche Norm keine der Rechtsetzungskompetenz der Kantone entzogene, dem Strassenverkehrsrecht des Bundes vorbehaltene Bestimmung darstelle, da sie ausschliesslich prozessrechtlicher Natur sei.