335 StGB – zum Erlass eines ergänzenden Übertretungsstrafrechts auf dem Gebiet des Strassenverkehrs nur insoweit befugt, als die kantonalen Vorschriften nicht Motorfahrzeuge, Fahrräder oder Eisenbahnfahrzeuge betreffen. In BGE 107 IV 146 äusserte sich das Bundesgericht am 11. Mai 1981 zu einer Vorschrift des Kantons Zürich, wonach dem Fahrzeughalter die Pflicht auferlegt wurde, der Polizei Auskunft zu erteilen, wer sein Fahrzeug geführt und wem er es überlassen hat.