KSVG werden mit Busse bestraft (Art. 18 KSVG). Es stellt sich vorab die Frage des Verhältnisses dieser kantonalen Normen zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz (SVG) und zur eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO). Art. 106 Abs. 6 SVG berechtigt die Kantone zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, unter Ausnahme des Bereichs des Motorfahrzeug-, Fahrrad- und Eisenbahnfahrzeugverkehrs. Sie sind somit – entgegen Art. 335 StGB – zum Erlass eines ergänzenden Übertretungsstrafrechts auf dem Gebiet des Strassenverkehrs nur insoweit befugt, als die kantonalen Vorschriften nicht Motorfahrzeuge, Fahrräder oder Eisenbahnfahrzeuge betreffen.