III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Kantonalen Strassenverkehrsgesetzes (KSVG) ist der Fahrzeughalter bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften verpflichtet, den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden Name und Adresse der Fahrzeugführerin bzw. des Fahrzeugführers bekannt zu geben. Vorbehalten bleibt gemäss Art. 8 Abs. 1 KSVG das Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen des (Anm.: zwischenzeitlich aufgehobenen) Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV). Verstösse gegen Art. 8 KSVG werden mit Busse bestraft (Art.