Der Beschuldigte reagierte ungehalten und war nicht bereit, Angaben zum Lenker zu machen. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen die Kantonale Strassenverkehrsgesetzgebung, begangen als Fahrzeughalter gegenüber der Polizei durch Nichtbekanntgabe von Name und Adresse derjenigen Person, welche am 5. November 2012 sein Fahrzeug anlässlich einer Geschwindigkeitsübertretung gelenkt hatte. Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe der Polizei gegenüber erwähnt, nicht verpflichtet zu sein, über Familienangehörige Auskunft geben zu müsse, erachtete die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Auszug aus den Erwägungen: […]