Regeste: Zu prüfen war, ob Art. 8 des Kantonalen Strassenverkehrsgesetzes (KSVG) in Einklang mit dem SVG und der StPO steht. Das Bundesgericht äusserte sich am 11. Mai 1981 zu einer inhaltlich identischen Norm des Kantons Zürich (BGE 107 IV 446) und kam zum Schluss, dass die fragliche Bestimmung mit dem SVG in Einklang steht, da ihr rein strafprozessualer Charakter zukomme. Da die Gesetzgebungskompetenz im Gebiet des Strafprozessrechts der Kompetenz der Kantone per 1. Januar 2011 entzogen wurde, verletzt Art. 8 i.V.m. 18 KSVG Bundesrecht. Der Beschuldigte war zufolge der derogatorischen Kraft des Bundesrechts freizusprechen.